§ 2 GewinnungsAbfV – Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Gewinnungsabfälle:
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
2.
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:
Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.
3.
Anlage der Kategorie A:
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewinnungsAbfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 29 G v. 24.2.2012 I 212

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026