§ 110 GewO

Wettbewerbsverbot

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: nachvertragliche Konkurrenz, Konkurrenzverbot, Berufliche Tätigkeit einschränken, nachträgliches Wettbewerbsverbot, Arbeitnehmer Konkurrenzverbot, Konkurrenzbeschränkung nach Kündigung, schränken