§ 33h GewO
Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
📖
↗ Links
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- 1.
- die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
- 2.
- die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
- 3.
- die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.
Suchhilfen: Spielbank Genehmigung, Lotterie veranstalten, Glücksspiel Erlaubnis, Casino Lizenz, Gewinnspiel Ausschreibung, Kleinpreisspiel Volksfest, Ausspielung geringwertiger Gegenstände, anstalten, schreibung, spielung