§ 47 GewO
Stellvertretung in besonderen Fällen
📖
↗ Links
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Suchhilfen: Stellvertretung Genehmigung, Vertretung für Konzessioninhaber, Vertretungsbefugnis Gewerbe, Vertretung bei Sonderfällen, Vertretung für Angestellte, Vertretungsrecht Konzession, tretung