§ 55e GewO

Sonn- und Feiertagsruhe

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(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Suchhilfen: Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Feiertagsruhe im Gewerbe, Gewerbebetrieb an Feiertagen verboten, Ausnahmebehörde Genehmigung, Feilbieten an Sonn- und Feiertagen, Gastgewerbe Reisegewerbe Ausnahme, Selbständige Tätigkeit an Feiertagen, boten