§ 1 GewSchG – Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
- 1.
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- 2.
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- 3.
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- 4.
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- 5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
- 1.
- eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
- 2.
- eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
- a)
- in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
- b)
- eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3513
Änderung durch Art. 3 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026