§ 1c GewSchG – (zukünftig in Kraft)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3513
Änderung durch Art. 3 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026