§ 4 GewStDV
Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
📖
↗ Links
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
Suchhilfen: Gewerbebetrieb aufgeben, Betrieb auflösen Steuer, Gewerbesteuer bei Auflösung, Steuerpflicht bei Insolvenz, Gewerbesteuer trotz Insolvenz, Steuergegenstand bei Betriebsaufgabe, Gewerbesteuer bei Betriebsauflösung, geben, lösen, lösung, triebsauflösung