§ 6 GewStDV

Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

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Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.

Suchhilfen: Betriebsstätte Schiffsregister, Heimatort Schifffahrt, Binnenflussschiff Standort, Küstenschiff Steuerort, Gewerbesteuer Schiffsregister, Schiff Heimathafen festlegen, Anlage ohne Betriebsstätte