§ 12 GFABPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
- 2.
- die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
- 3.
- die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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