§ 16 GFV
Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
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Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.
Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.