§ 21 GFV

Verzug

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(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.

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