§ 8 GFlFleischV – Anordnungen der zuständigen Behörden

📖 🔍

(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.

(2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GFlFleischV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. April 2022