§ 14 GtDBwBrandschutzVDV

Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

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(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

Suchhilfen: Mindestpunktzahl schriftlicher Teil, Mündliche Prüfung Teilnahmevoraussetzung, Eignungsmerkmal Mindestergebnis, Auswahlverfahren mündliche Runde, wahlverfahren