§ 15b GtDBwBrandschutzVDV – Praktischer Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.
(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GtDBwBrandschutzVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 21 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026