§ 2 G Artikel 29 Abs. 6 – Abstimmungsgebiet
Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß
- 1.
- jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
- 2.
- der übrige Teil jedes betroffenen Landes
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020