§ 2 G Artikel 29 Abs. 6 – Abstimmungsgebiet

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Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß
1.
jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
2.
der übrige Teil jedes betroffenen Landes
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020