§ 27 G Artikel 29 Abs. 6

Eintragungsberechtigung

📖

Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Suchhilfen: Wahlberechtigung Bundestag, Hauptwohnung nachweisen, Wohnsitz im Volksbegehren, Wohnung im Wahlgebiet besitzen, Teilnahme am Volksbegehren, weisen, sitzen