§ 35 G Artikel 29 Abs. 6 – Ungültige Eintragungen

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Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6.
mehrfach sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020