§ 35 G Artikel 29 Abs. 6 – Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
- nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
- 2.
- die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
- von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
- nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
- 5.
- einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 6.
- mehrfach sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte G Artikel 29 Abs. 6, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juli 2020