§ 6 GGArt45cG
📖
↗ Links
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
Suchhilfen: Petitionsausschuss Befugnisse delegieren, Petitionsausschuss Aufgaben weitergeben, Petitionen Ausschuss Mitglied befugt, gaben, geben