§ 4 GGArt91cVtr

Informationsaustausch

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Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Suchhilfen: Informationsaustausch Bund Länder, frühzeitige IT‑Planung, bedarfsgerechte Zusammenarbeit IT, Vorhaben‑Information Bundesländer, IT‑Entwicklungsabstimmung