§ 2 GGAV 2002
Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
📖
↗ Links
Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
Suchhilfen: Ausnahmegenehmigung Gefahrgut, Gefahrgutbeförderung Bahnhof, Ausnahmegenehmigung beifügen, Ausnahmegenehmigung Beförderungspapier, Gefahrgut Ausnahmeregelung Straße, Ausnahmegenehmigung Transport Gefahrgut, nahmegenehmigung, fügen, nahmeregelung