§ 15 GGVSee – Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

📖 🔍
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
2.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
3.
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
4.
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GGVSee, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020