§ 15 GGVSee – Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- 2.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- 3.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- 4.
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GGVSee, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020