§ 5 GGVSee – Verladung gefährlicher Güter

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(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterabschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens festzulegen.

(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes zu sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.

Fußnoten

(+++ § 5 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GGVSee, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020