§ 3 GHfBetrG
Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GHfBetrG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026