§ 1 GIGV

Zweck der Verordnung

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Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums die Voraussetzungen für die Förderung der Interoperabilität (IOP) informationstechnischer Systeme, für die verbindliche Umsetzung von Interoperabilitätsvorgaben und für die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringenden zu schaffen.

Suchhilfen: Interoperabilität fördern, Kompetenzzentrum IT einrichten, IT‑Systeme vernetzen, Leistungserbringende Zusammenarbeit, Interoperabilitätsvorgaben umsetzen, Förderung IT‑Interoperabilität, Vernetzte Zusammenarbeit IT, richten, netzen, setzen