§ 12 GIGV – Vorschlag an das Bundesministerium für Gesundheit zur verbindlichen Festlegung von Empfehlungen

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(1) Das Kompetenzzentrum legt seinen Vorschlag zur verbindlichen Festlegung einer Empfehlung nach § 11 einschließlich der Fristen zur Umsetzung der Empfehlung und des vorgesehenen Anwendungsbereichs der Empfehlung dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

(2) Das Kompetenzzentrum bezieht die Stellungnahme des Expertengremiums in ihre Entscheidung, ob sie eine Empfehlung zur verbindlichen Festlegung vorschlägt, ein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GIGV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 167

Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juni 2026