§ 18 GKG
Fortdauer der Vorschusspflicht
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Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Vorschusszahlung Pflicht, Vorschuss trotz Kostenübernahme, Fortbestehen Vorschuss, Kostenübernahme befreit nicht, Zahlungsvorauszahlung Pflicht, Vorschusspflicht Fortdauer, schusszahlung, bestehen