§ 25 GKG
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.