§ 29 GKG
Weitere Fälle der Kostenhaftung
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Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
- wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
- der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Suchhilfen: Kosten des Verfahrens übernehmen, Kostenhaftung bei Gericht, Kosten bei Vergleich übernehmen, Kostenpflicht bei Zwangsvollstreckung, Kosten für Prozess tragen, Kostenverantwortung nach Entscheidung, nehmen, scheidung