§ 11 GlasIndMstrFortbV

Übergangsvorschrift

📖

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: Antrag auf Wiederholungsprüfung, holungsprüfung