§ 8 GlasmAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel oder Nabel,
- 2.
- Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,
- 3.
- Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,
- 4.
- Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,
- 5.
- Freiformen eines Glaspostens.
- 1.
- angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Kelche oder Becher,
- 2.
- angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Schalen oder Vasen,
- 3.
- angefangene und nach Maß eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Zylinder,
- 4.
- ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener Glasposten,
- 5.
- ein Überfangmantel,
- 6.
- ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
- 7.
- eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,
- 8.
- ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,
- c)
- chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
- d)
- Glasmachertechniken und Veredelungsmöglichkeiten am Ofen,
- e)
- Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
- b)
- Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
- c)
- einfache Glassatzberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
- b)
- Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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