§ 12 GlasVAusbV
Übergangsregelung
📖
↗ Links
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Vertragsparteien Vereinbarung, Vertragliche Regelungswahl, tragsparteien, einbarung