§ 1 GlAusbV 2001
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.