§ 22 GleibWV
Annahme der Wahl
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(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.
- 1.
- die Kopie einer Erklärung der Gewählten darüber, dass sie die Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder
- 2.
- die Kopie eines an die Dienststelle gerichteten Antrags der Gewählten, mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden zu werden.
(3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Bewerberin auf dem folgenden Listenplatz. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. Steht eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, so teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, bekannt. Mitteilung und Bekanntgabe haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
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