§ 24 GleibWV – Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GleibWV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026