§ 5 GleiStatV
Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik
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(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter.
- 1.
- ihre eigenen Daten,
- 2.
- die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie
- 3.
- die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, getrennt nach den Gruppen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei Körperschaften der Sozialversicherung getrennt nach Zweigen der Sozialversicherung.
(3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
- 1.
- Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,
- 2.
- bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans.
(5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu.
Suchhilfen: Gleichstellungsstatistik melden, Bundesbehörde Meldungspflicht, Berichtsstellennummer angeben, Meldung bis 31. März des Folgejahres, Datenaufbereitung für Gleichstellung, geben