§ 8 GleiStatV

Datenschutz

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Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.

Suchhilfen: Zugriff auf Personaldaten beschränken, Befugte Personen Daten einsehen, Interne Datenweitergabe verhindern, Datenschutz interne Zugriffskontrolle, schränken, sehen