§ 6 GMAusbV
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
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↗ Links
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Suchhilfen: Ausbildungsdokumentation erstellen, stellen