§ 44 GmbHG
Stellvertreter von Geschäftsführern
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Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.