§ 121 GNotKG

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

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Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

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