§ 129 GNotKG

Beschwerde und Rechtsbeschwerde

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(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Suchhilfen: Gerichtliche Beschwerde, Landgericht Beschwerde, Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde