§ 131 GNotKG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Suchhilfen: Anhörungsrecht, Gehörverletzung, Beschwerde Gehörverletzung, Abhilfe bei Gehörverletzung, Rechtsmittel bei Gehörverletzung, Gehöranspruch durchsetzen, setzen