§ 43 GNotKG
Erbbaurechtsbestellung
📖
↗ Links
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
Suchhilfen: Erbbauzins berechnen, Erbbauzins Geschäftswert, Erbbauzinswert bestimmen, Erbbaurechtsentgelt festlegen, rechnen, stimmen