§ 62 GNotKG

Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses

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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Suchhilfen: einstweilige Anordnung Nachlasszeugnis, Europäisches Nachlasszeugnis aussetzen, Erbschaft vorläufig sperren, Nachlasswirkung stoppen, Erbteil vorläufig blockieren, Nachlassverfahren einstweilige Verfügung, Erbanspruch vorübergehend aussetzen, Erbfall vorläufige Anordnung, ordnung, setzen, lasswirkung, lassverfahren, fügung