§ 86 GNotKG
Beurkundungsgegenstand
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(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
Suchhilfen: zu beurkundendes Rechtsverhältnis, notarielle Beurkundung Gegenstand, was darf notariell beurkundet werden, zulässige Beurkundungsgegenstände, Beurkundungsgegenstand bei Tatsachen, mehrere Rechtsverhältnisse beurkunden, urkundung, urkunden