§ 6 GntDBwVVDV
Erholungsurlaub
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↗ Links
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachmodule die Hochschule und
- 2.
- während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.