§ 28 GntDLSVVDV

Laufbahnprüfung

📖
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Suchhilfen: Praktikumsbewertung erhalten, Zwischenprüfung ablegen, Laufbahnprüfung Bestand, Prüfungsleistungen erbringen, halten, legen, bringen