§ 24 GntDSVVDV
Modulprüfungen
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(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander regelt das Modulhandbuch.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Trimesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Trimesterübergreifende Prüfungen sind zulässig. Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Trimesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Trimesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.
- 1.
- für Klausuren und Praxisklausuren sechs Wochen,
- 2.
- für Hausarbeiten acht Wochen und
- 3.
- für Projektberichte, Praxisberichte, reflektierte Praxisberichte und Lernjournale fünf Wochen.
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Hausarbeit,
- 3.
- Projektbericht,
- 4.
- Referat,
- 5.
- Präsentation,
- 6.
- Portfolio,
- 7.
- Lernjournal,
- 8.
- Kurzvortrag und
- 9.
- mündliche Prüfung.
- 1.
- Praxisbericht,
- 2.
- Praxisklausur,
- 3.
- praktische Übung,
- 4.
- reflektierter Praxisbericht,
- 5.
- Fachgespräch,
- 6.
- Beratungsgespräch und
- 7.
- Praxisbeurteilung.
(6) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
(7) Das Nähere zu den Prüfungsleistungen regelt der Prüfungsausschuss in Richtlinien.
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