§ 20 GntZollDVDV

Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

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Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Suchhilfen: Simulationstest bestehen, Strukturiertes Interview Punkte, Auswahltest mündlich, Interview Mindestpunktzahl, Simulation Übung bestehen, stehen