§ 3 GPEV
Mitteilungspflichten des Reiseveranstalters
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(1) Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reisegutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen von Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl der von den Reisenden angenommenen und der angepassten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren Gesamtwert mitzuteilen.
- 1.
- die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist, und
- 2.
- die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 haben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Suchhilfen: Reisegutscheine melden, Veranstalter Berichtspflicht, Bundesamt für Justiz informieren, Mitarbeiterzahl melden, Umsatz melden, Reiseveranstalter Mitteilungspflicht, Gutscheine umtauschen melden, Unternehmenskategorie melden, tauschen